ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN TARDIS GMBH

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und An­ge­bo­te des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäfts­beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich ver­einbart werden. Spätestens mit der Entgegen­nahme der Ware oder Leis­tung gelten diese Bedingungen als an­ge­nom­men. Gegen­bestäti­gun­gen des Käufers unter Hinweis auf seine Ge­schäfts- bzw. Ein­kaufs­bedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Aus­füh­rung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind frei­blei­bend und unverbindlich. An­nahme­er­klär­un­gen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechts­wirk­samkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäu­fers.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Ge­wich­te oder sonstige Leis­tungs­daten sind nur ver­bindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebun­den. Maß­gebend sind ansonsten die in der Auftrags­be­stä­ti­gung des Verkäufers ge­nannten Preise zuzüglich der jeweiligen ge­setzlichen Um­satzsteuer. Zusätz­liche Lie­fer­ungen und Leistungen werden ge­son­dert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich ver­einbart werden kön­nen, bedür­fen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vor­übergehend wesentlich er­schweren oder un­möglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Ver­käufers oder deren Unter­lieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei ver­bindlich verein­bar­ten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Ver­käufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach an­ge­messener Nach­fristsetzung berechtigt, hin­sichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ver­längert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Ver­käufer nur berufen, wenn er den Käufer unver­züglich benachrichtigt.

(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung ver­bindlich zugesagter Fristen und Termine zu ver­treten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugs­entschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungs­wertes der vom Verzug betroffenen Liefer­ungen und Leistungen. Darüber hinaus­ge­hende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teil­leistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teil­lieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leis­tungs­ver­pflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflich­tungen des Käufers voraus.

(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm ent­stehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlech­terung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport aus­führ­en­de Person übergeben worden ist oder zwecks Ver­sendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers ver­zögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel

(1) Die Produkte werden frei von Fabri­ka­tions- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltend­machung der Mängel­an­sprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte, soweit nicht abweichende Garan­tien vereinbart sind oder längere zwingende und nicht abdingbare gesetzliche Fristen der Gewährleistung bestehen.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungs­an­weis­ungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderun­gen an den Produkten vorgenommen, Teile aus­ge­wechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original­spezi­fika­tionen entsprechen, so ent­fallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substanti­ierte Behaup­tung, dass erst einer dieser Um­stän­de den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Der Käufer muss der Kundendienstleitung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätes­tens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer un­ver­züglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, ver­langt der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:

a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Repara­tur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird;

b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Ver­käufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Käufer verlangt, dass Nach­bes­ser­ungs­arbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vor­genommen werden, kann der Ver­käufer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Ver­käu­fers zu bezahlen sind. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nach­erfüllung zu verweigern, wenn der Käufer die Nacherfüllung wählt und diese nur mit un­ver­hältnismäßigen Kosten durchführbar ist.

(5) Schlägt die Nachbesserung nach an­ge­messener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herab­setzung der Vergütung verlangen oder vom Ver­trag zurücktreten.

(6) Eine Haftung für normale Abnutzung ist aus­geschlossen.

(7) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

(8) Der Verkäufer und seine Erfüllungs­ge­hilfen haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Schäden, die der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungs­gehilfe durch eigene Fahr­lässigkeit ver­ur­sachen, sind von der Haftung aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechts­natur des geltend gemachten Anspruchs. Die Haftungs­be­schrän­kung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten.

§ 7 Ersatzteile

Der Verkäufer wird für die Dauer von fünf Jahren ab Auslieferung seiner Produkte Ersatzteile für diese zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen liefern.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (ein­schließ­lich sämtlicher Saldo­forderungen aus Konto­korrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechts­grund gegen den Käufer jetzt oder künftig zu­stehen, werden dem Ver­käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Um­bil­dung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Ver­pflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigen­tum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der ein­heitlichen Sache wertanteilmäßig (Rech­nungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Ver­käufers unent­geltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zu­steht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehalts­ware im ordnungsgemäßen Geschäfts­ver­kehr zu ver­arbei­ten und zu veräußern, so­lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs­über­eignungen sind un­zu­lässig. Die aus dem Weiter­verkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Ver­sicherung, uner­laubte Handlung) bezüglich der Vor­be­haltsware ent­stehenden Forderungen (ein­schließ­lich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer ab­ge­tre­tenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ein­zieh­ungs­ermäch­tigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungs­verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbe­halts­ware, insbesondere Pfän­dun­gen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benach­richtigen, damit der Verkäufer seine Eigen­tumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gericht­lichen oder außergerichtlichen Kosten zu er­stat­ten, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurück­zutreten und die Vorbehaltsware heraus­zuverlangen.

§ 9 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungs­stellung ohne Abzug oder inner­halb von 10 Tagen mit 2% Skonto zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Haupt­leistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag ver­fügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozent­punkten über dem Basiszinssatz als pau­schalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nach­weist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kredit­wür­digkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die ge­samte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks an­genommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außer­dem berechtigt, Voraus­zahl­ungen oder Sicherheits­leistung zu verlangen.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurück­be­hal­tung oder Minderung, auch wenn Mängel­rügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechts­kräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurück­behaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertrags­ver­hältnis berechtigt.

(6) Ggf. übermittelt der Verkäufer noch vor Anlage der Kundenstammdaten Namen und Anschrift an den nachstehenden Dienstleister, von welchem bonitätsrelevante Informationen zum bisherigen Zahlungsverhalten und Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten (Scoring) sowie Daten zur Verifizierung der Adresse (Prüfung auf Zustellbarkeit) beziehen:

Euler Hermes Deutschland

Niederlassung der Euler Hermes SA

Friedensallee 254

22763 Hamburg, Deutschland

Hauptsitz:

Euler Hermes SA,

56 avenue des Arts,

1000 Brüssel, Belgien

Das Ergebnis der Bonitätsprüfung kann dazu führen, dass einzelne Zahlarten (z.B. Kauf auf Rechnung) nicht angeboten werden.

Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Abs 1 (b) und Art. 6 Abs 1 (f) der DSGVO.

§ 10 Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktions­änderungen vor­zu­nehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 11 Patente

(1) Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen An­sprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefer­gegen­standes stammt vom Käufer. Die Frei­stel­lungs­­verpflichtung des Verkäufers ist betrags­mäßig auf den vorher­sehbaren Schaden begrenzt. Zusätz­liche Voraus­setzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechts­streiten überlassen wird und dass die be­hauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Ver­käufers ohne Ver­bindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.

(2) Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 über­nommenen Ver­pflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder

a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder

b) dem Käufer einen geänderten Liefer­gegen­stand bzw. Teile davon zur Ver­fü­gung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzen den Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf be­züglich des Liefer­gegenstandes be­seitigen.

§ 12 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Ver­käufer im Zu­sammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 13 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unab­hängig von der Art der Pflicht­verletzung, einschließlich uner­laubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertrags­pflich­ten haftet der Verkäufer für jede Fahr­lässig­keit, jedoch nur bis zur Höhe des vorherseh­baren Scha­dens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Scha­dens­ersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folge­schäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffen­heitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und -aus­schlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für An­sprü­che, die wegen arglistigen Ver­hal­tens des Ver­käufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garan­tierte Be­schaffen­heitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Haftung des Verkäufers aus­ge­schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Er­füllungs­gehilfen des Verkäufers.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Geschäftssitz der Tardis GmbH.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die ge­samten Rechts­be­ziehun­gen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Be­stim­mun­gen des UN-Kauf­rechts finden keine An­wen­dung.

(3) Gerichtsstand ist Neuwied. Die Tardis GmbH bleibt berechtigt auch an jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen, das aus sonstigen rechtlichen Gründen zuständig sind.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts­bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Cookie Consent with Real Cookie Banner